ParkhotelParkhotel

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zurück zur Startseite


Events, Meetings oder Zimmerreservationen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Veranstalter und der Garden Park Zug AG (nachstehend Garden Park genannt).

  1. Geltungsbereich

    Die Geschäftsbedingungen gelten für das Bereitstellen von Konferenz- und Eventräumlichkeiten sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Garden Park einschliesslich der Vermietung von Hotelzimmern an den Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages. Änderungen müssen schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Formvorschrift.
  2. Reservationen

    Zwischen dem Veranstalter und der Garden Park kommt ein Vertrag zustande, wenn

    a. eine Offerte der Garden Park durch den Veranstalter schriftlich bestätigt wurde
    b. eine Anfrage des Veranstalters durch die Garden Park schriftlich rückbestätigt wurde

    Änderungen des Vertragsinhaltes sind erst verbindlich, wenn sie von der Garden Park schriftlich per E-Mail oder Brief bestätigt wurden und die Reservationszahlung erfolgt ist.
    1. Offerten:

      Die Annahmefrist für Offerten der Garden Park beträgt 10 Tage, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Danach ist die Garden Park nicht mehr an die Offerte gebunden. Die Garden Park behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen von einer Offerte zurückzutreten.
    2. Optionen: 

      Optionen sind für beide Parteien während der vereinbarten Optionsfrist verbindlich. Nach Ablauf der Optionsfrist behält sich die Garden Park das Recht vor, anderweitig über die reservierten Daten und Leistungen zu verfügen.
  3. Zimmer
    1. Hotelzimmer sind bei Anreise in der Regel ab 15.00 Uhr bezugsbereit. Bei Abreise sind die Zimmer bis 12.00 Uhr freizugeben. Danach ist die Garden Park berechtigt bis 17.00 Uhr 50% des vereinbarten Zimmerpreises in Rechnung zu stellen, ab 17.00 Uhr 100% des Zimmerpreises.
    2. Reservierte Zimmer die nicht bis spätestens 18.00 Uhr des Anreisetages bezogen werden, können durch die Garden Park anderweitig vergeben werden. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart, die Reservation mit einer Kreditkartennummer bestätigt oder eine Vorauszahlung geleistet wurde.
    3. Hotelzimmer-Reservierung: Bei der Reservierung von Hotelzimmern im Zusammenhang mit einer Veranstaltung sendet der Veranstalter der Garden Park die Zimmer-/Namensliste bis 14 Tage vor Anreise zu. Bei Überbuchung des vereinbarten Kontingents durch den Veranstalter behält sich die Garden Park das Recht vor, die Gäste auf Kosten des Veranstalters in ein anderes gleichwertiges Hotel umzuquartieren.
  4. Annullierungsbedingungen Hotelzimmer
    1. Stornierungen von Reservationen bis zu 9 Zimmern sind bis 24 Stunden vor Anreise (d.h. bis 18.00 Uhr des ersten Buchungstages) ohne Kostenfolge für den Bucher/Veranstalter möglich. Bei einer späteren Stornierung oder bei einer vorzeitigen Abreise bei einer längeren Buchung wird 100% des vereinbarten Zimmerpreises für die erste bzw. folgende Nacht des ursprünglich gebuchten Aufenthaltes in Rechnung gestellt.
    2. Bei Stornierungen von Reservationen sowie einer Reduktion der gebuchten Zimmer um mehr als 15% bei einer Buchung ab 10 Zimmern gelten die nachfolgenden Annullationsbedingungen für das gesamte Buchungsvolumen:

      a. Ab 10 bis 14 Zimmern gelten folgende Annullationsbedingungen für die gesamte Buchungsdauer:
           bis 10 Tage vor Anreise: kostenlos
           9 bis 5 Tage vor Anreise: 50% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           4 bis 3 Tage vor Anreise: 75% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           2 Tage bis zum Tag der Anreise: 100% des Gesamtbetrages sind geschuldet

      b. Ab 15 bis 29 Zimmern gelten folgende Annullationsbedingungen für die gesamte Buchungsdauer:
           bis 28 Tage vor Anreise: kostenlos
           27 bis 20 Tage vor Anreise: 25% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           19 bis 12 Tage vor Anreise: 50% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           11 bis 5 Tage vor Anreise: 75% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           4 Tage bis zum Tag der Anreise: 100% des Gesamtbetrages sind geschuldet

      c. Ab 30 Zimmern gelten folgende Annullationsbedingungen für die gesamte Buchungsdauer:
           bis 60 Tage vor Anreise: kostenlos
           59 bis 20 Tage vor Anreise: 25% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           19 bis 12 Tage vor Anreise: 50% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           11 bis 5 Tage vor Anreise: 75% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           4 Tage bis zum Tag der Anreise: 100% des Gesamtbetrages sind geschuldet

      d. Stornierungsbedingungen bei Spezialevents für die komplette Gruppe:
           bis 120 Tage vor Anreise: kostenlos
           119 bis 60 Tage vor Anreise: 25% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           59 bis 30 Tage vor Anreise: 50% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           29 bis 10 Tage vor Anreise: 75% des Gesamtbetrages sind geschuldet
           9 Tage bis zum Tag der Anreise: 100% des Gesamtbetrages sind geschuldet

      Hinweis: Für die Fristberechnung ist jeweils ab 15.00 Uhr des Anreisetages zurückzurechnen. Für die Berechnung der Anzahl Tage kann es deshalb von Bedeutung sein, ob die Stornierung vor oder nach 15.00 Uhr bei Garden Park eintrifft.
      1. Annullationen von Hotelzimmer-Reservierungen müssen der Garden Park möglichst frühzeitig und schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
  5. Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen
    1. Der Veranstalter verpflichtet sich gegenüber der Garden Park, Änderungen bezüglich der Teilnehmerzahl so früh wie möglich bekannt zu geben. Die Garden Park ist bemüht, nicht in Anspruch genommene Reservationen anderweitig zu gleichen Bedingungen zu vergeben. Gelingt dies, werden dem Veranstalter keine Kosten verrechnet. Gelingt dies nicht, werden die nicht erschienenen Teilnehmer in Rechnung gestellt (unter Berücksichtigung von nachfolgender Ziff. 5.3).
    2. Die definitive Teilnehmerzahl muss durch den Veranstalter 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn der Garden Park mitgeteilt werden, welche entsprechend in Rechnung gestellt wird. Wurde für den Veranstaltungsbeginn eine Startzeit festgelegt, ist diese für die Fristberechnung massgebend. Wurde keine Startzeit festgelegt, berechnet sich die Fristberechnung ab 12.00 Uhr des jeweiligen Tages.
    3. Reduktionen bis zu 10% der ursprünglich gemeldeten Teilnehmeranzahl akzeptiert die Garden Park bis 2 Arbeitstage vor Anlassbeginn ohne Verrechnung.
    4. Nehmen mehr Teilnehmer als mitgeteilt an der Veranstaltung teil, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.
  6. Annullierungsbedingungen Veranstaltungen
    1. Absagen von Veranstaltungen müssen der Garden Park möglichst frühzeitig und in schriftlicher Form (oder per E-Mail) mitgeteilt werden. Für die nachfolgenden Fristen gilt der Fristbeginn analog wie bei vorstehender Ziff. 5.2 ab der exakten Uhrzeit des Veranstaltungsbeginns. Für Absagen von Banketten, Events und Meetings gelten folgende Stornierungskosten:
    2. Seminar- & Banketträumlichkeiten
      Bis 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine kostenfreie Stornierung möglich
      30 - 39 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
      11 - 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
      0 - 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
    3. Grossanlässe & exklusive Buchungen
      Bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine kostenfreie Stornierung möglich
      45 bis 59 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
      30 bis 44 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
      15 bis 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
      0 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
    4. F&B-Reservationen ab 10 Personen
      0 bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
    5. Caterings
      0 bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der gebuchten Leistungen sind geschuldet
    6. Wurden die reservierten Leistungen (Menu und Getränke) noch nicht konkret festgelegt, so gilt CHF 110 pro Person als Berechnungsgrundlage für die Stornierungskosten.
  7. Allgemein zu Stornierungskosten
    1. Können die stornierten Räumlichkeiten und Hotelzimmer weitervermietet werden, wird der Veranstalter von den Stornierungskosten befreit. Davon ausgenommen sind die von der Garden Park effektiv erbrachten Vorleistungen, die vom Veranstalter in jedem Fall zu bezahlen sind.
    2. Massgebend für die Berechnung der Stornierungskosten ist der Zeitpunkt des Eintreffens der schriftlichen Stornierung oder Absage bei der Garden Park.
  8. Nutzungsdauer von Räumlichkeiten
    1. Optionsdaten für Reservationen
      Optionsdaten sind für beide Parteien bindend. Die Garden Park ist berechtigt, nach Ablauf der Optionsdaten über die provisorisch reservierten Räumlichkeiten anderweitig zu verfügen.
    2. Die Nutzungsdauer der Räumlichkeiten für den Veranstalter ist in der Offerte wie auch in der Reservationsbestätigung festgelegt. Ausserhalb dieser Zeiten kann die Garden Park jederzeit frei über die Räumlichkeiten verfügen. Änderungen der vereinbarten Zeiten bedürfen der Zustimmung der Garden Park.
    3. Die Garden Park behält sich das Recht vor, bei einer Abweichung von mehr als 10% der ursprünglich vorgesehenen Teilnehmerzahl die für die Veranstaltung geplanten Räumlichkeiten anzupassen; d.h. kleinere oder grössere Räumlichkeiten vorzubereiten. Die dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Veranstalters.
    4. Abendveranstaltungen enden mit der offiziellen Polizeistunde um 00.00 Uhr. Ab 00.00 Uhr wird dem Veranstalter eine Verlängerungsgebühr von CHF 300.00 pro Stunde verrechnet. Eine Verlängerung kann max. bis 03.00 Uhr eingegeben werden.
  9. Ruheregelungen und Lärmschutz
    1. Wir weisen Sie darauf hin, dass unsere Betriebe in einem Wohngebiet liegen. Daher sind laute Musik und Bassgeräusche nicht gestattet. Jegliche musikalische Begleitung, Verstärker für Ansprachen und grelles Licht im Freien sind ganztägig untersagt. Musik im Restaurant dient als angenehme Hintergrundbegleitung und darf die Kommunikation der Gäste nicht stören. Veranstaltungen mit Club- oder Party-Charakter sind nicht gestattet.
    2. Zur Einhaltung der Ruhezeiten gemäss dem Lärmreglement der Stadt Zug (von 22.00 bis 07.00 Uhr) muss störendes Verhalten im Freien vermieden werden. Bitte informieren Sie Ihre Gäste im Voraus über diese Regeln und stellen Sie sicher, dass sie vor Ort stets befolgt werden. Bei Nichteinhaltung der Ruhezeiten und Auflagen können mögliche Geldbussen der Stadt Zug an den Veranstalter des Events weitergegeben werden.
    3. Garden Park ist jederzeit berechtigt, dem Veranstalter betreffend Lärmemissionen Weisungen zu erteilen, welche strikt einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Dritte aufgrund von Lärmemissionen beschweren oder wenn die Kundenzufriedenheit der übrigen Gäste und Nachbarn gefährdet ist.
  10. Mitbringen von Speisen und Getränken

    Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Veranstalter verpflichtet, sämtliche Speisen und Getränke von der Garden Park zu beziehen. Ansonsten wird ein Zapfengeld oder ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten (Servicegebühr) in Rechnung gestellt.
  11. Mehraufwand

    Mehraufwand von Mitarbeitenden der Garden Park, wie beispielsweise Aufräum- oder Reinigungsarbeiten, Umbauten oder Abfallentsorgung, können dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden.
  12. Anlieferung

    Für Ausstellungsgut, mitgebrachte Technik oder sonstige Materialen stehen in der Garden Park keine Lagerräume zur Verfügung. Waren sind daher so kurzfristig wie möglich anzuliefern und bis spätestens 24 Stunden nach dem Anlass wieder abzuholen. Für Waren, die im Voraus angeliefert werden, benötigt der Veranstalter die Zustimmung der Garden Park. Die Garden Park lehnt jegliche Haftung für Schäden und Diebstahl ab.
  13. Medien und Publikationen / Meldepflicht
    1. Anzeigen in Medien (wie Zeitungen, Radio, Fernsehen und Internet) mit Hinweis auf die Veranstaltung in der Garden Park wie auch die Verwendung von Logos und Bildern der Garden Park in jeglicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne entsprechende Zustimmung, ist die Garden Park berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist der Garden Park für den daraus entstandenen Schaden haftbar.
    2. Jeder Veranstalter eines Anlasses mit musikalischer Unterhaltung ist dazu verpflichtet, dies der SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) zu melden. Die Garden Park lehnt jede Haftung für das Nichteinhalten dieser Meldepflicht durch den Veranstalter ab.
  14. Leistungen, Zahlungen und Preise
    1. Die Garden Park verpflichtet sich, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gegenüber dem Veranstalter zu erbringen.
    2. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) ein. Erfüllungsort ist Zug. Jede verrechnungsweise Tilgung des vertraglich geschuldeten Betrages ist für den Veranstalter ausgeschlossen (Art. 126 OR).
    3. Die Garden Park ist berechtigt, jederzeit eine Anzahlung von 50% der vereinbarten Leistungen oder einen anderen angemessen Betrag zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine werden in der Reservationsbestätigung schriftlich vereinbart. Kommt der Veranstalter seiner Verpflichtung zur Anzahlung nicht fristgemäss nach, ist die Garden Park berechtigt, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter ist der Garden Park für den daraus entstehenden Schaden haftbar.
    4. Bei Reservationen mit ausländischer Rechnungsadresse oder Reservationen aus dem Ausland kann eine Anzahlung von 100% der reservierten Leistungen verlangt werden.
    5. Sofern von der Garden Park keine vollständige Anzahlung verlangt wird, ist der gesamte bzw. restliche Rechnungsbetrag spätestens zum Abreisezeitpunkt vom Veranstalter per Kreditkarte oder in bar zu bezahlen. Wird die Zahlung per Rechnung vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die berechneten Leistungen gelten als vollständig und ordnungsgemäss erbracht, wenn der Veranstalter innerhalb der Zahlungsfrist keine Beanstandungen meldet. Bei Zahlungsverzug ist die Garden Park berechtigt, eine Mahngebühr zu erheben, sowie allfällige Betreibungs- und Inkassokosten zu belasten.
    6. Der Veranstalter verpflichtet sich, der Garden Park sämtliche Auslagen und Aufwände, die die Garden Park in Ausführung des Auftrages gemacht hat, zu ersetzten und die Garden Park von eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
    7. Haftung für Zahlung

      Falls der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter ist, haftet der Besteller zusammen mit dem Veranstalter solidarisch für den gesamten Rechnungsbetrag. Diese Haftung erstreckt sich auch auf zusätzliche, von den Veranstaltungsteilnehmern bezogene Leistungen, falls nicht ausdrücklich Direktbezahlung vor Ort vereinbart worden ist.
    8. Preisänderungen durch die Garden Park bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  15. Rücktritt durch die Garden Park Zug AG
    1. Ist die von der Garden Park vertraglich zu erbringende Leistung durch höhere Gewalt (gemäss Schweizer Verständnis insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen oder Erdbeben sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- & Reaktorunfälle, Streiks, Epidemien und Pandemien, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw.) oder andere von der Garden Park nicht zu beeinflussende Umstände ganz oder teilweise wesentlich erschwert oder unmöglich, kann die Garden Park im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.
    2. Die Garden Park behält sich das Recht vor, ohne Entschädigung zurückzutreten, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Betriebe gefährden könnte oder wenn die vereinbarten Anzahlungsmodalitäten gemäss Abschnitt 14.3. dieser Geschäftsbedingungen vom Veranstalter nicht eingehalten wurden. In solchen Fällen ist der Veranstalter nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen die Garden Park geltend zu machen. Die Garden Park behält sich jedoch das Recht vor, Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen.
  16. Feuerpolizeiliche Regelungen / Sicherheitsvorschriften / Dekoration
    1. Der Veranstalter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Regelungen der Garden Park, insbesondere das Freihalten von Fluchtwegen, die Einhaltung des Rauchverbotes usw., einzuhalten. Auch eingebrachtes Dekorationsmaterial durch den Veranstalter muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Allfällige Bewilligungen müssen vom Veranstalter eigenständig bei der zuständigen Behörde eingeholt werden.
    2. Der Veranstalter ist im Übrigen dafür verantwortlich, dass nicht mehr Personen Einlass gewährt wird, als dies dem Fassungsvermögen des entsprechenden Raumes entspricht. Verbindlich sind dafür die von der Garden Park angegebenen Höchstzahlen. Im Fall einer Zuwiderhandlung lehnt die Garden Park jede Haftung ab.
    3. Das Anbringen von Dekorationsmaterialien und sonstigen Gegenständen an Wänden, Türen und Decken erfordert immer das vorgängige Einverständnis der Garden Park. Der Veranstalter haftet für jeglichen der Garden Park daraus entstehenden Schaden.
  17. Haftung
    1. Sollten Störungen an den von Garden Park bereitgestellten technischen Einrichtungen auftreten, werden diese von unseren technischen Mitarbeitern umgehend behoben. Eine solche Störung berechtigt nicht zu einer Reduktion des Arrangement-Preises. Falls eine Störung nicht behoben werden kann, wird der Arrangement-Preis für die technische Einrichtung entsprechend der Mietkosten reduziert.
    2. Die Garden Park haftet gegenüber dem Veranstalter nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger schuldhafter Vertragsverletzung oder ausservertraglicher Schädigung. Der Veranstalter trägt die Beweislast für das Verschulden. Eine Haftung für leicht fahrlässig verursachten Schaden sowie eine verschuldensunabhängige Haftung sind ausgeschlossen.
    3. Bezüglich den vom Veranstalter, Referenten, Teilnehmenden oder Dritten eingebrachten Objekten, Kleidern oder Materialien lehnt die Garden Park jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung ab. Dies gilt auch für die auf den Hotelparkplätzen abgestellten Fahrzeuge.
    4. Die Versicherung für die Veranstaltung bzw. für eingebrachte Objekte, Kleider und Materialien obliegt dem Veranstalter. Die Garden Park kann jederzeit den Nachweis einer ausreichenden Versicherung vom Veranstalter verlangen.
    5. Der Veranstalter haftet gegenüber der Garden Park für alle Beschädigungen und Verluste oder andere Schäden, die durch ihn selbst bzw. seine Hilfspersonen, Gäste, Teilnehmer oder Dritte verursacht werden, ohne dass die Garden Park dem Veranstalter ein Verschulden nachweisen muss.
    6. Bei Drittleistungen handelt die Garden Park im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für Pflege und ordnungsgemässe Rückgabe und stellt die Garden Park frei von Ansprüchen.
  18. Datenschutz
    1. Die Datenschutzerklärung der Garden Park bildet einen integrierenden Bestandteil dieser vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Datenschutzerklärung finden Sie hier.
  19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

    Auf Reservationsvereinbarungen samt Allgemeinen Bestimmungen und allfälligen Zusatzvereinbarungen sowie auf die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

    Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Differenzen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung ist Zug.
  20. Sollten einzelne Vorschriften aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften davon unberührt. In diesem Fall werden die unwirksamen Vorschriften durch andere Vorschriften ersetzt, die die Absicht der früheren oder fehlenden Vorschrift und des Vertrags insgesamt erfüllen.

August 2024


Zurück zur Startseite